Die Geschichte rund um Black Book 2000 ch
Diese Seite soll einen Überblick rund um die Geschehnisse im
Zusammenhang mit "Black Book 2000 ch" geben. Vollständige Scans aller offiziellen
Beschlüsse sind im PNG-Format gezippt ebenfalls zur
Verfügung gestellt, ebenfalls einige weitere Dokumente, die
möglicherweise von Interesse sind. Bei Fragen zu Dokumenten
oder für weitere Auskünfte können Sie mich kontaktieren.
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Vergleich vom 22. Dezember 2003
(Hinweis: Der Kläger ist Fausto G. Farinoli, der Beklagte bin
ich)
- Der Kläger vertrieb eine CD-Rom unter dem Titel Blackbook
mit Personendaten von Personen in der Schweiz. Der Beklagte
engagiert sich als Mitglied der Swiss Internet User Group (SIUG)
gegen unerwünschte Werbemitteilungen per E-Mail. Er gelangte
zur Auffassung, dass "Blackbook 2000 ch" für solche
Werbemitteilungen benützt werden könnte.
- In Folge unterschiedlicher Auffassungen der Parteien über
das durch den Kläger vertriebene Produkt "Blackbook"
publizierte der Beklagte im Internet unter bbook.trash.net
Informationen, die inhaltlich und in ihrer Formulierung über
ein übliches Mass an Kritik hinausgingen. Diese Informationen
wurden teilweise von Medien weiterverbreitet und in der Folge
entwickelte sich zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung mit
gegenseitigen Vorwürfen, welche in keinem Verhältnis zum
Streitgegenstand lagen. Soweit der Beklagte den Kläger damit
in seiner Persönlichkeit verletzt hat, entschuldigt er sich
beim Kläger dafür. Dem Beklagten ging es ausschliesslich
um die Sensibilisierung des Publikums für die
Zugänglichmachung von Personendaten, welche für
unerlaubte Werbemitteilungen missbraucht werden können. Es war
zu keiner Zeit seine Absicht, den Kläger in seiner
Persönlichkeit zu verletzen.
- Der Beklagte nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger sich
dennoch vorbehält, seine Sicht der Dinge im Fall "Blackbook
2000" umfassend zu publizieren. Der Kläger verpflichtet sich
dabei, keine persönlichkeitsverletzenden Äusserungen
über den Beklagten zu verbreiten. Im Gegenzug behält sich
der Beklagte vor, allfällige Publikationen oder Darstellungen
von Seiten des Klägers zu erwidern.
- Dieser Vergleich wird vom Beklagten für mindestens drei
Monate (beginnend ab 1. Februar 2004) auf bbook.trash.net
publiziert und auf der Webseite www.trash.net/~roman verlinkt.
- Der Kläger zieht hiermit seine beim Bezirksgericht
Zürich betreffend Forderung/Persönlichkeitsverletzung am
27. Juni 2001 eingereichte Klage zurück.
- Die Parteien übernehmen die Kosten des
audienzrichterlichen Verfahrens und des vorliegenden ordentlichen
Verfahrens je zur Hälfte. Demgemäss verpflichtet sich der
Beklagte, dem Kläger den Betrag von Fr. 528.50 zu bezahlen,
nämlich die Hälfte der vom Kläger bereits bezogenen
Kosten des audienzrichterlichen Verfahrens.
- Die Parteien verzichten gegenseitig auf
Prozessentschädigung.
- Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien in
zivilrechtlicher Hinsicht per Saldo aller gegenseitigen
Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt.